Für die Jugendarbeit gelten sowohl die Verordnungen des Landes als auch die Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim. Alle Verordnungen und Verfügungen werden regelmäßig an die aktuelle Infektionslage angepasst.

An dieser Stelle können die aktuellen Änderungen abgerufen werden:
> Corona-Verordnung des Landes
> Corona-Verordnung Jugendarbeit
> Allgemeinverfügung der Stadt

Welche Angebote in den Einrichtungen möglich sind und welche nicht, kann unter MaJO.de bei den jeweiligen Einrichtungen nachgelesen werden (Menü linke Seite).

Sofern die von der Landesregierung beschlossenen Maßnahmen die Abteilung Jugendförderung des Fachbereichs Jugendamt und Gesundheitsamt betreffen, wird das Hygienekonzept der Jugendarbeit zeitnah angepasst. Das aktuelle Hygienekonzept findet sich hier: Hygienemaßnahmen der Jugendförderung

Der vorliegende Hygieneplan dient als Grundlage zur Umsetzung der Hygienekonzepte in den jeweiligen Einrichtungen/Angeboten der Abteilung Jugendförderung im Fachbereich Jugendamt und Gesundheitsamt. Alle Beschäftigten sind aufgefordert, den Hygieneplan zu berücksichtigen und die Besucher*innen zur Einhaltung der Hygieneregeln anzuhalten. Änderungen werden kurzfristig vorgenommen, wenn die Inzidenzwerte bestimmte Grenzwerte über- bzw. unterschreiten.

Dieses Hygienekonzept gilt für Maßnahmen der Jugendsozialarbeit (§ 13, SGB VIII) und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit (§ 11, SGB VIII), bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 in Mannheim. Das Hygienekonzept orientiert sich an den Regelungen der Coronaverordnung für die Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit vom 15.5.2021 / gültig seit 17.5.2021.

Ausreichende und für die Zielgruppe gut verständliche Aushänge zu den Themen Abstand, Husten- und Niesetikette sowie Händereinigung sind an den entsprechenden Orten gut sichtbar anzubringen. Die Versorgung mit Hygiene, Reinigungs- und Desinfektionsmaterialien muss geregelt und sichergestellt sein.

Grundsätzliche Hygiene-Regeln/wichtigste Maßnahmen (für Besucher*innen und Mitarbeiter*innen)

  • Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.
  • Händehygiene: mindestens 20 Sekunden lang die Hände mit Flüssigseife waschen, Handdesinfektionsmittel sind nur dann einzusetzen, wenn Wasser und Flüssigseife nicht zur Verfügung stehen.
  • Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere nicht Mund, Augen und Nase anfassen.
  • Niesen/Husten in die Ellenbeuge (nicht in die Hand) oder in Einmaltaschentücher, die anschließend sofort entsorgt werden. Beim Niesen, Schnäuzen und Husten größtmöglichen Abstand wahren und am besten von anderen Personen wegdrehen.
  • Die Anzahl der Teilnehmenden bei Angeboten nach § 11 und 13 SGB VIII in Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit wird auf maximal 18 Personen in geschlossenen Räumen und auf maximal 30 Personen im Freien begrenzt. Dabei werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. Die Anzahl der maximal möglichen Teilnehmer*innen wird weiter reduziert, wenn das vorhandene Raumangebot und die Art des Angebots die Umsetzung der Abstandsempfehlung nicht möglich macht. Es wird kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis mehr benötigt.
  • Zusätzlich sind Angebote nach den §§ 11 und 13 SGB VIII für bis zu maximal 60 Personen in geschlossenen Räumen oder maximal 120 Personen im Freien gestattet, die zu Beginn einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Dabei werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. Bei mehrtägigen Angeboten muss in jeder Woche an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen ein Testnachweis vorgelegt werden. Der Nachweis darf per Antigentest nicht länger als maximal 48 Stunden und der Nachweis per PCR-Test nicht länger als maximal 72 Stunden vor Beginn des Angebots zurückliegen.
  • Nachweise über Testungen:

Gültige Testnachweise sind, die von den Schulen, dem Gesundheitsamt, z.B. in einem seiner Testzentren, und den Arztpraxen ausgestellt werden. Es können aber auch alle sein, die vom Gesundheitsamt beauftragt wurden (so genannte „Leistungserbringer“), das sind i.d.R. Apotheken, Zahnärzte, Rettungs- und Hilfsorganisationen (z.B. Rotes Kreuz).

Der Nachweis kann auch durch eine Bestätigung der Eltern erfolgen. Die Eltern müssten über ein Formular des Kultusministeriums verfügen, auf dem sie das bestätigen. Das gilt allerdings nur für Grundschulkinder.

  • Es werden feste Gruppen gebildet. Ein Wechsel zwischen Gruppen ist nicht möglich.
  • Regelungen zum Ausschluss von der Teilnahme und Betreuung sind strikt zu beachten. Sie gilt für Personen,
    • die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,
    • die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.
  • Für die Besucher*innen von Einrichtungen und Veranstaltungen der Jugendförderung sowie für Mitarbeiter*innen besteht die Verpflichtung, durchgehend einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP-2-Maske zu tragen. Wo immer möglich, ist ein Abstand von 1,5 Meterneinzuhalten, um das Infektionsrisiko zu minimieren (Abstandsempfehlung).
  • Findet ein Angebot durch externe Kooperationspartner*innen sowie deren Mitarbeiter*innen (z.B. Schule, Hort, Besuchergruppen auf dem ASP, Projekte wie z.B. Campus) in den Räumen der Jugendförderung statt gelten die Hygienevorschriften der Jugendförderung, d.h. durchgängige Maskenpflicht für die externen Mitarbeiter*innen und Teilnehmer*innen. Hier ist speziell die Einhaltung der erweiterten Maskenpflicht auch im Freien zu beachten.
  • Angebote durch externe Partner*innen sind im Vorfeld mit den Einrichtungen abzuklären, gegebenenfalls werden Anmeldungen erforderlich.

Die Reglungen werden mit den Kindern und Jugendlichen besprochen Auf die gemeinsame Einhaltung soll pädagogisch hingewirkt werden.

Fachbereich Jugendamt und Gesundheitsamt
Abteilung Jugendförderung

Die Hygienemaßnahmen und detaillierte Empfehlungen/Hygienehinweise können als .pdf abgerufen werden: Hygienemaßnahmen der Jugendförderung